89. Als Übergangsbestimmung sieht Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2022 vor, dass Untersuchungsverfahren, die ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic vor dem 1. Januar 2022 eröffnet, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat, von der damit befassten Instanz weiterzuführen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen sind. Die rechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse soll ab dem 1. Januar 2022 in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallen.