87. Vor dem 1. Januar 2022 lagen sowohl die Untersuchung als auch die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Ethikverstössen in der Zuständigkeit der nationalen Sportverbände. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält aus diesem Grund Übergangsbestimmungen, mit denen auch die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts für vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 liegende Vorfälle erfasst werden soll – wobei sich deren normative Reichweite als klärungsbedürftig erweist.