84. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik- Statut selbst. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der Disziplinarkammer. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt, womit sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer auf die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen sind.