15 Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer zuständig war.