80. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 81. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Schweizer Sportgericht zuständig ist. Zur rechtlichen Beurteilung von Vorfällen, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, führt die Antragstellerin aus, dass gestützt auf die Übergangsbestimmungen des Ethik- Statuts (Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025) die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gegeben sei.