76. Zudem verneint die angeschuldigte Person, dass die entsprechende Bestimmung im Ethik- Statut (Art. 6.3) für die angeschuldigten Person anwendbar sei, da dieser das Ethik-Statut wenn überhaupt lediglich global übernommen habe und deshalb im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel diese Bestimmung für die angeschuldigte Person keine Anwendung finden könne. Die angeschuldigte Person habe schlicht nicht mit dem Vorhandensein einer solchen Bestimmung rechnen können und müssen.