75. Selbst im Falle eines Schuldspruches sei weiter von einer Veröffentlichung des Urteils abzusehen, da das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der angeschuldigten Person bei weitem nicht übersteige. Es handle sich bei der angeschuldigten Person nicht um eine bekannte Persönlichkeit, weshalb ohnehin kein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme eines etwaigen Schuldspruchs bestehe.