Zudem sei die angeschuldigte Person durch die Entlassung als Cheftrainer des Vereins B.________ in der Folge dieses Verfahrens bereits bestraft, weshalb keine zusätzliche Sanktionierung mehr erforderlich sei. 73. In jedem Fall erweise sich deshalb insbesondere die lebenslange Sperre als unverhältnismässig. 5. Veröffentlichung des Entscheids 74. Schliesslich trägt die angeschuldigte Person betreffend die etwaige Veröffentlichung des Entscheides sinngemäss vor, dass davon abzusehen sein solle, da die angeschuldigte Person ohnehin freizusprechen sein wird.