72. Unabhängig davon, dass die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Ethikverstosses und die Möglichkeit einer Sanktionierung bestreite, bedauere dieser sein Verhalten gegenüber K.________ und insbesondere E.________, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigte Person viel Herzblut in den Handballsport und insbesondere den Verein B.________ investiert und sich mit Leib und Seele für den Handballsport, den Verein B.________ und seine Mannschaft engagiert habe. Zudem sei die angeschuldigte Person durch die Entlassung als Cheftrainer des Vereins B._____