70. Betreffend die Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021 bezüglich L.________, M.________ und N.________ führt die angeschuldigte Person zusammengefasst und sinngemäss aus, dass die gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfe unwahr sind und sich die behaupteten verbalen und physischen sexuellen Kontakte nie zugetragen haben. 4. Sanktion 71. Betreffend eine etwaig festzulegende Sanktion führt die angeschuldigte Person in einem ersten Schritt aus, dass die angeschuldigte Person mangels einer anwendbaren rechtlichen Grundlage überhaupt nicht bestraft werden kann.