13 von sich aus die angeschuldigte Person angeschrieben und die angeschuldigte Person zu einem gemeinsamen Glas Wein einzuladen versucht habe. Es handle sich bei den Nachrichten mit K.________ folglich um ein gegenseitiges Anstacheln. 69. Im Ergebnis verneint die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts, weshalb die sexuelle Integrität von E.________ und K.________ nicht verletzt wurde. 3.2 Vorwürfe betreffend die Jahre 2015 bis 2021