Die Kommunikation über Snapchat mit E.________ sei nie gegen ihren Willen erfolgt und es wäre E.________ auch jederzeit freigestanden, den Kontakt mit der angeschuldigten Person abzubrechen; - Die angeschuldigte Person führt betreffend die Nachrichten mit E.________ weiter aus, dass diese bloss aufgrund einer Initiative von E.________ eine sexuelle Konnotation angenommen haben; sowie - Das die angeschuldigte Person mit der Co-Trainerin des Vereins B.________ (K.________) nie physischen Kontakt gehabt habe und K.________ auch mehrfach