- Die angeschuldigte Person anerkennt, dass die Kommunikation mit der von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) sowie der Co-Trainerin einer anderen Mannschaft (K.________) "nicht gut" gewesen sei. Die angeschuldigte Person anerkennt den Inhalt der von E.________ und K.________ der Antragstellerin übermittelten Screenshots bzw. Fotografien der Nachrichten als korrekt an; - Die angeschuldigte Person führt ergänzend aus, dass sie E.________ nie unter Druck gesetzt habe bzw. gezwungen habe, über irgendwelche Themen zu sprechen. Die Kommunikation über Snapchat mit E.___