66. Schliesslich seien die Verbandsreglemente von Swiss Olympic sowie die Statuten des SHV und dessen Code of Conduct im Sinne der Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, wonach im Rahmen einer Globalübernahme ungewöhnliche und unklare Regelungen nicht zum Nachteil der angeschuldigten Person ausgelegt werden können.