Zwar verweise Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV auf die Ethik-Charta doch ergibt sich daraus weder eine konkrete Verpflichtung gegenüber den Spielern, Trainern, usw. noch eine entsprechende Sanktion. Die entsprechenden Rechte und Pflichten richten sich folglich ausschliesslich an den SHV.