64. Betreffend das anwendbare Recht führt die angeschuldigte Person aus, dass die Statuten des SHV im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar seien. Zudem sei es falsch, dass die Ethik-Charta von Swiss Olympic im vorliegenden Fall für die Vorwürfe betreffend die Jahre 2015 bis 2021 anwendbar ist, da die Ethik-Charte weder direkt noch indirekt über die Statuten des SHV anwendbar ist. Zwar verweise Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV auf die Ethik-Charta doch ergibt sich daraus weder eine konkrete Verpflichtung gegenüber den Spielern, Trainern, usw. noch eine entsprechende Sanktion.