63. Erst mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die angeschuldigte Person formal die Unzuständigkeitseinrede gegen das vom Schweizer Sportgericht übernommene Verfahren der DK. Diese Unzuständigkeitseinrede begründete die angeschuldigte Person damit, dass die angeschuldigte Person nie einer Unterstellung unter die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bzw. damals der DK erfolgt ist. 12 2. Anwendbares Recht