62. Die angeschuldigte Person führt betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sinngemäss das Folgende aus: Die angeschuldigte Person bestreitet die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, bzw. früher der DK für Fälle von Ethikverstössen nicht generell in der ersten Stellungnahme vom 18. August 2023, sondern führt im Wesentlichen aus, dass vorliegend gar kein Ethikverstoss vorliege. Deshalb bestehe keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.