59. Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin, die angeschuldigte Person dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen im organisierten Sport zu sperren und die angeschuldigte Person zur Bezahlung einer Geldbusse von CHF 2'000.00 zu verpflichten. 5. Veröffentlichung des Entscheids 60. Die Antragstellerin beantragt weiter die Veröffentlichung des Entscheids. Diesbezüglich beruft sich die Antragstellerin auf Art. 6.3 Ethik-Statut, wonach Entscheide teilweise oder in vollem Umfang veröffentlicht werden können mit der Namensnennung der angeschuldigten Person.