58. Strafverschärfend für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die mutmasslich betroffenen Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der angeschuldigten Person standen, (ii) dass die angeschuldigte Person das Ethik-Statut wiederholt und fortgesetzt verletzt habe, (iii) dass vereinzelte Verstösse mutmasslich gegen minderjährige Personen, die ihm anvertraut worden waren, erfolgt sind und (iv) dass sich die angeschuldigte Person im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wenig kooperativ und ohne Reue gezeigt und Unwahrheiten verbreitet habe sowie erst auf die Vorlage klarer Beweismittel sein Verhalten zugegeben habe.