- Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, Nachrichten verschickt, in denen die angeschuldigte Person Äusserungen über körperliche Vorzüge gemacht habe; - Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, Nachrichten versendet, die von den Empfängerinnen als obszöne und sexuelle Äusserungen aufgefasst werden mussten; - Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, ungefragt Bilder ihres nackten Oberkörpers und sogar ihres