53. Mit seinem Verhalten, seinen Äusserungen und seinen Nachrichten habe die angeschuldigte Person gegen Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) des Ethik-Statuts verstossen und damit die sexuelle Integrität der von ihm trainierten Juniorenspielerin bzw. der Co- Trainerin einer anderen Mannschaft verletzt. 3.2 Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021 54. Die Antragstellerin erachtet es als erwiesen an, dass die angeschuldigte Person im Zeitraum von 2015 bis 2021 die folgenden Handlungen vorgenommen hat: