- Die angeschuldigte Person habe gegenüber einer von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) Bemerkungen getätigt, welche von dieser als Adressatin obszön und sexistisch empfunden werden könnten; - Die angeschuldigte Person habe einer von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) Nachrichten über Snapchat versendet, die von der Adressatin als aufdringlich empfunden werden mussten (z.B. Aufforderung, Nacktfotos zu schicken oder gemeinsam eine Nacktsauna zu besuchen); - Die angeschuldigte Person habe einer Co-Trainerin einer anderen Mannschaft (K._