Bei Verstössen vor dem 1. Januar 2022 wende das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 10.3.4 des Ethik-Statuts die Statuten und Reglemente des betreffenden Mitgliedverbandes von Swiss Olympic an. Es könne, so die Antragstellerin, schlicht nicht sein, dass niemand zur Beurteilung von Fällen vor der dem 1. Januar 2022 zuständig sei. Dies gälte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, auch Sachverhalte vor dem 1. Januar 2022 zu untersuchen. 2. Anwendbares Recht