48. Da das Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 die Kompetenzen der DK übernommen habe, sei das Schweizer Sportgericht aufgrund der früheren Zuständigkeit der DK zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. So halte insbesondere Art. 10.3.3 des Ethik- Statut (2025) fest, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von früheren Ethikverstössen zuständig ist, bei denen am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz des Mitgliedverbandes oder der Partnerorganisation von Swiss Olympic hängig gewesen ist. Bei Verstössen vor dem 1. Januar 2022 wende das Schweizer Sportgericht gemäss Art.