47. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus: Die DK sei insbesondere für Ethikverstösse zuständig gewesen (Art. 4 des Reglements der DK). Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut prüfe die DK den Untersuchungsbericht der Antragstellerin und hört die betroffenen Parteien an. Im Fall von Ethikverstössen spreche die DK angemessene Disziplinarmassnahmen aus.