Die angeschuldigte Person ersuchte das Schweizer Sportgericht sinngemäss, dass das es das Sportgericht der Antragstellerin untersage, eine Medienmitteilung über den vorliegenden Fall zu publizieren und weiter davon abgesehen wird, den Entscheid auf der Internetseite des Schweizer Sportgerichts zu publizieren. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, dass auch eine anonyme Publikation des Entscheides (unter Ausführung insbesondere der Vorwürfe vor dem 1. Januar 2022) einen irreparablen Schaden für die angeschuldigte Person zur Folge hätte, da trotz der Anonymität einen Schluss auf die