44. Am 2. Mai 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer Sportgericht eine Eingabe. Die angeschuldigte Person ersuchte das Schweizer Sportgericht sinngemäss, dass das es das Sportgericht der Antragstellerin untersage, eine Medienmitteilung über den vorliegenden Fall zu publizieren und weiter davon abgesehen wird, den Entscheid auf der Internetseite des Schweizer Sportgerichts zu publizieren.