43. Mit Verfahrensverfügung vom 25. April 2025 wies das Schweizerische Sportgericht den Sistierungsantrag der Antragstellerin, unter Bezugnahme auf den Vorentscheid vom 20. Dezember 2024 sowie die Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025, ab. Zudem behandle das Verfahren vor dem TAS einen Entscheid der DK, der in einem Verfahren gefällt wurde, das vom Schweizer Sportgericht gemäss den Übergangsbestimmungen abgeschlossen, aber nicht in der Eigenschaft des Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und in seiner Eigenschaft als Schiedsgericht gefällt wurde.