41. Am 13. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag der vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 7. Mai 2025 verlängert.