35. Mit Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 und 2 VerfRegl, dass sich das Gericht zur Beurteilung für Sachverhalte, welche sich ab dem 1. Januar 2022 ereignet haben, unter Anwendung des Ethik-Statuts als zuständig erachtet. Zudem teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass die Hauptverhandlung in der Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und informierte über den Ablauf der Hauptverhandlung. Ferner teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass E.________ und I.________ als Zeugen befragt werden können.