Sinngemäss trägt die angeschuldigte Person vor, dass vor dem 1. Januar 2022 keine gültige Sanktionsgrundlage vorliege und eine Sanktionierung der angeschuldigten Person für etwaige Verfehlungen vor dem 1. Januar 2022 ausgeschlossen sei. Weiter führt die angeschuldigte Person aus, dass das Ethik-Statut für Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 zwar grundsätzlich eine Sanktionsgrundlage darstelle, aber kein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliege, weshalb auch diesbezüglich eine Sanktionierung ausgeschlossen sei.