7 32. Mit Stellungnahme ebenfalls vom 16. Januar 2025 äusserte sich die angeschuldigte Person zum anwendbaren Recht. Sinngemäss trägt die angeschuldigte Person vor, dass vor dem 1. Januar 2022 keine gültige Sanktionsgrundlage vorliege und eine Sanktionierung der angeschuldigten Person für etwaige Verfehlungen vor dem 1. Januar 2022 ausgeschlossen sei.