31. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 nahm die Antragstellerin Stellung zu der Frage des anwendbaren Rechts. Sinngemäss führt die Antragstellerin aus, dass die angeschuldigte Person ab dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt war und dieses für die Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 Anwendung fände. Für die Vorfälle im Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 sei nach Ansicht der Antragstellerin die Ethik-Charta anwendbar, deren Prinzipien sich sodann in den Statuten des SHV wie auch dessen Code of Conduct wiederfinden müssen.