Abschliessend wurden die Parteien bis zum 9. Januar 2025 aufgefordert, zur Frage des anwendbaren Rechts Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Statuten des Vereins B.________, der Statuten des SHV sowie der Ethik-Charta von Swiss Olympic. 29. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer Sportgericht die Statuten des Vereins B.________2010 sowie des Gönnervereins O.________. Zudem teilte die angeschuldigte Person mit, dass diese die Swiss Olympic Trainer Card nicht mehr habe und die Anfrage betreffend Arbeitsverträge beim Verein B.________ hängig sei.