Schliesslich setzte das Schweizer Sportgericht der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 31. Dezember 2024, um diverse Unterlagen (insb. Arbeitsverträge mit dem Verein B.________, die Statuten der einzelnen Gönnervereinen des Vereins B.________, in denen die angeschuldigte Person Mitglied ist oder war und ein Auszug betreffend den Besitz einer Swiss Olympic Card) einzureichen. Abschliessend wurden die Parteien bis zum 9. Januar 2025 aufgefordert, zur Frage des anwendbaren Rechts Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Statuten des Vereins B._____