Der Antrag der angeschuldigten Person, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, wurde folglich als gegenstandslos abgeschrieben. Schliesslich setzte das Schweizer Sportgericht der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 31. Dezember 2024, um diverse Unterlagen (insb. Arbeitsverträge mit dem Verein B.________, die Statuten der einzelnen Gönnervereinen des Vereins B.________, in denen die angeschuldigte Person Mitglied ist oder war und ein Auszug betreffend den Besitz einer Swiss Olympic Card) einzureichen.