28. Mit Verfahrensverfügung vom 20. Dezember 2024 hiess das Schweizer Sportgericht den Antrag der angeschuldigten Person, über die Zuständigkeit einen Vor- bzw. Zwischenentscheid zu fällen, gut. Das Schweizer Sportgericht bejahte gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VerfRegl im Sinne eines Vorentscheids die Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Falles und verwies für die Begründung auf den Endentscheid. Der Antrag der angeschuldigten Person, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, wurde folglich als gegenstandslos abgeschrieben.