26. Mit Schreiben vom 21. November 2024 nahm die angeschuldigte Person zum Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024 Stellung. Zusammengefasst führt die angeschuldigte Person sinngemäss aus, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bestritten sei, da sie sich nie der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts unterstellt habe. Zudem führte die angeschuldigte Person aus, dass während der Dauer des Verfahrens neben ihr und der Antragstellerin keinen weiteren Personen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren sei.