"1. Es seien die Rechtsbegehren der Antragstellerin vollumfänglich abzuweisen und der Angeschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; 2. Eventualiter sei der Angeschuldigte lediglich während zwei Jahren für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen (Juniorinnen, Frauen und Frauenmannschaften) im organisierten Sport zu sperren und die Antragstellerin anzuweisen, davon abzusehen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren und subeventualiter sei die Antragstellerin anzuweisen, auf eine Nennung der Identität des