Sodann gab die angeschuldigte Person an, die Nachrichten an E.________ als nicht gut zu beurteilen. Die angeschuldigte Person gab sinngemäss ferner an, dass E.________ den Kontakt über Snapchat nicht abgeblockt habe und selbst immer wieder Fragen an die angeschuldigte Person gestellt habe, auch mit sexuellem Inhalt. In diesem Zusammenhang führte die angeschuldigte Person aus, dass sie diese Nachrichten hätte abblocken sollen. Zudem gab die angeschuldigte Person an, dass ihr das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr als Trainer und E.________ als Spielerin bekannt gewesen sei.