das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der L.________ Ausführungen über WhatsApp- und Snapchat-Nachrichten zwischen 2018 und 2021, als sie minderjährig war, tätigte). Am 2. und am 9. Mai 2022 führte die Antragstellerin zudem zwei weitere Befragungen (per Telefon, festgehalten in geschwärzten Telefonnotizen, in der über Snapchat- und Instagram-Austausch zu einem unbestimmten Zeitpunkt berichtet wird) durch. Diese zwei Personen bestanden jedoch auf ihre Anonymität, weshalb die Identität dieser Personen dem Schweizerischen Sportgericht bis dato nicht bekannt ist.