3 Integrität) eröffnet wurde und wies darauf hin, dass die angeschuldigte Person gemäss Art. 7 Abs. 2 VerfReg SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut zur Mitwirkung verpflichtet sei, ausser es bestünden Ausstandsgründe nach Art. 7 Abs. 3 VerfReg SSI. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Antragstellerin auch E.________ und den Präsidenten des Vereins B.________ darüber informiert, dass gegen die angeschuldigte Person ein Untersuchungsverfahren eröffnet wurde.