_ hat die Juniorin ermutig, sich bei der Antragstellerin zu melden. Dem SHV sei aber zurzeit nicht bekannt, ob sich diese Spielerin bei der Antragstellerin gemeldet hat, weshalb der SHV seiner Pflicht als Verband nachgehe und den Vorfall mit allen dem SHV vorliegenden Informationen meldet. 10. Gestützt auf diese Meldungen zeigte die Antragstellerin der angeschuldigten Person am 30. März 2022 an, dass gegen sie ein Untersuchungsverfahren wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut des Schweizer Sports (Verletzung der sexuellen