{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n4. Information an die Sportorganisation und Öffentlichkeit\n\n188. Die Antragstellerin beantragt weiter, dass das vorliegende Urteil mindestens im Sinne einer\nMedienmitteilung, unter namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, veröffentlicht\nwerden soll.\n\n189. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit.\nh und Art. 8.2 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass\ndas zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die\nVeröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des\nEntscheids mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, nicht zulässt. 19\n\n190. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3\nsowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic\nund die nationalen Sportorganisationen, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart\nzuständig ist, über den Entscheid informiert.\n191. Das Schweizer Sportgericht veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in\nÜbereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben und tritt deshalb auf den\nentsprechenden Antrag der Antragstellerin nicht ein.\n\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n192. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss\nArt. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht\n\n18\nVgl. Entscheid SSG 2024/E/14 vom 25. Februar 2025, Rz 231 ff.\n19\nVgl. Entscheid SSG 2024/E/15 vom 26. Februar 2025, Rz 199.\n\n34\nzu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI\nauferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen\nabweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.\nDie Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n193. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache,\ndass der vorliegende Entscheid auf Basis eines aufgrund einer Vielzahl an vorgeworfenen\nEthikverstössen äusserst umfangreichen Untersuchung basiert und auch in der Beurteilung\nentsprechend aufwendig ausfiel, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer\nSportgericht auf CHF 2'500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei\nWeitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n194. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder der Antragstellerin auferlegt. Das Schweizer\nSportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach\nErmessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 f. der ZPO geltend\ndiesbezüglich sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n195. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. Das\nSchweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die angeschuldigte Person\nmehrfacher Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird und somit den\nRechtsbegehren der Antragstellerin im Wesentlichen gefolgt werden kann. Unter diesen\nUmständen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 vollumfänglich der\nangeschuldigten Person aufzuerlegen.\n\nB. Parteienkostenersatz\n\n196. Gemäss Art. 25. Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Dies gilt gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für die Antragstellerin. Gemäss\nArt. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch\nauf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer\nWeise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n197. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass sowohl die Antragstellerin wie auch die\nangeschuldigte Person im Nachgang zu der Hauptverhandlung vom 7. März 2025\nHonorarnoten eingereicht und Ersatz ihrer jeweiligen Parteikosten verlangt haben.\n\n"}