{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n179. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens\nder angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur\nWiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut\nist Folgendes festzuhalten: Die angeschuldigte Person handelte in krass egoistischer Weise\n\n32\nzur Befriedigung ihrer eigenen, sexuellen Bedürfnisse. Dabei schreckte die angeschuldigte\nPerson auch nicht davor zurück, ihm unterstellte Spielerinnen des Vereins B.________ in ein\noffensichtlich stark sexuell konnotiertes Gespräch zu verwickeln. Die angeschuldigte Person\nforderte von E.________ sogar auf, ihm freizügige Bilder oder Videos zur Selbstbefriedigung\nzuzusenden, was E.________ offensichtlich unangenehm war. Diese Verhaltensweise findet\nin objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder\nentschuldigende Gründe und das Verhalten muss als schwerwiegender Verstoss gegen das\nEthik-Statut betrachtet werden. Die angeschuldigte Person zeigte sodann weder eine\naufrichtige Einsicht noch bemühte sie sich redlich darum, die Situation wiedergutzumachen,\nwas durchaus auch mit dem vom Verein B.________ ausgesprochenen Kontaktverbot\nmöglich gewesen wäre. Die Anerkennung eines Fehlverhaltens wirkt als blosse\nSchutzbehauptung zu der Erlangung einer geringeren Sanktion, da lediglich als \"nicht gut\"\nanerkennt wird, wo unwiderlegbare Beweise wie Screenshots vorliegen. Die Befragung von\nE.________ zeigt, dass sich diese durch das sportliche Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem\nTrainer ausgenutzt fühlte. Schliesslich kann unter Würdigung der gesamten Umstände auch\nnicht davon gesprochen werden, dass von einer einmaligen Verfehlung auszugehen ist.\n\n180. Die Vorwürfe betreffend K.________ sind offensichtlich weniger gewichtig, da es sich bei ihr\nnicht um eine (minderjährige) Spielerin der angeschuldigten Person, sondern um eine Co-\nTrainerin eines anderen Teams des Vereins B.________ handelte, die volljährig war.\nNichtsdestotrotz scheint der Vorwurf betreffend K.________ insbesondere deshalb weniger\ngewichtig, da K.________ etwaige Annäherungsversuche der angeschuldigten Person\nabblockte. Aufgrund des geringeren Abhängigkeitsverhältnisses war ihr dies auch einfacher\nmöglich als E.________.\n\n181. Im Ergebnis erscheint dem Schweizer Sportgericht ein Verbot von fünf Jahren ab Rechtskraft\ndes vorliegenden Urteils, minderjährige Sportler:innen in der Schweiz zu trainieren, sowie\nein Verbot von drei Jahren, ebenfalls ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, weibliche\nSportlerinnen in der Schweiz zu trainieren, beides unter Anrechnung der verbüssten\nvorsorglichen Sperre zwischen dem 26. Mai 2023 und dem 7. Mai 2025, als angemessen\n(Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut).\n\n182. Zusätzlich erscheint es dem Schweizer Sportgericht vorliegend notwendig und angemessen,\ndie angeschuldigte Person zur Absolvierung eines psychologischen Verhaltenscoaching\ndurch eine unabhängige Betreuungsperson im Umfang von mindestens 20 Stunden zu\nverurteilen (Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut). Das Coaching hat auf Kosten der angeschuldigten\nPerson zu erfolgen und ist vorgehend durch die Antragstellerin zu genehmigen.\n\n3. Kosten des Untersuchungsverfahrens der Antragstellerin\n\n183. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI17 kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer\nSportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere\nParteien stellen.\n\n184. Im Untersuchungsbericht vom 19. April 2023 sowie in der Hauptverhandlung vom 7. März\n2025 beantragte die Antragstellerin, der angeschuldigten Person die vollständigen Kosten\ndes Untersuchungsverfahrens aufzuerlegen.\n\n185. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. g Ethik-Statut in Kraft seit dem 1. Januar 2025), stellt das Schweizer Sportgericht fest,\n\n17\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände\nvom 1. Januar 2022 (Version in Kraft seit 15. Februar 2023, \"VerfRegl SSI\").\n\n33\ndass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte\nPerson zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen. 18\n\n186. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der\nUntersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der\nAnsicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. In diesem\nZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle\nim Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen\nkann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m. Änderungen der\nSportförderungsverordnung; Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar\n2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisationen vorgesehen sind.\n\n187. Mangels hinreichender Rechtsgrundlage ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI im\nvorliegenden Fall abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die anlässlich der\nHauptverhandlung vom 7. März 2025 eingereichten Honorarnoten mangels Detailbelege\nüberhaupt ausreichend wären, um die Untersuchungskosten hinreichend substantiiert\ngeltend zu machen.\n\n"}