{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n171. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen\nausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht\nnach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein\nzeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine\nunabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n172. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 \"alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen,\neinschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses\".\nVerschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn\ndie Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis\nmit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist\". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3\nEthik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der\n\n31\nAufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder\nReue, insbesondere tätige Reue, zeigt\".\n\n2. Konsequenzen im konkreten Fall\n\n173. Durch das Schweizer Sportgericht konnte festgestellt werden, dass die angeschuldigte\nPerson im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend E.________ und K.________\nArt. 2.1.4 Ethik-Statut verletzt hat. Dafür wird die angeschuldigte Person gemäss Art. 6.1\nEthik-Statut zu bestrafen sein.\n\n174. Vor dem Hintergrund der Schwere der Verletzung des Ethik-Statuts und namentlich, dass die\nangeschuldigte Person dies betreffend E.________ als Trainer gegenüber einer ihr\nunterstellten Spielerin begangen hat, erscheint eine Sperre für das Trainieren von\nSpieler:innen grundsätzlich als eine angemessene Sanktion.\n\n175. Straferhöhend gilt deshalb auch Folgendes zu beachten: Bei der angeschuldigten Person\nhandelte es sich um einen Trainer des Vereins B.________, welche den Ethikverstoss gegen\neine Spielerin des Vereins B.________ begangen hat, welche ihm zwar nicht direkt\nunterstellt war, aber dennoch (Technik-)Trainings der angeschuldigten Person besucht hat.\nBei der angeschuldigten Person handelte es sich durchaus um eine Vertrauensperson von\nE.________, welche dieses Vertrauen zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse\nmissbraucht hat. Die angeschuldigte Person scheint deshalb gezielt und bewusst das von der\nvon ihr trainierten Spielerin geschenkte Vertrauen im Rahmen ihrer eigenen Bedürfnisse\nmissbraucht zu haben. Straferhöhend muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass es sich bei\nder Spielerin E.________ um eine Juniorenspielerin handelte.\n\n176. Zudem bleibt festzuhalten, dass die angeschuldigte Person die Verstösse betreffend\nE.________ und K.________ zwar zugibt, dies jedoch erst dann tat, als er mit\nunumstösslichen Beweisen konfrontiert wurde. Eine Entschuldigung der angeschuldigten\nPerson an die Adresse von E.________ oder K.________ ist dem Gericht nicht bekannt. Im\nGegenteil erscheinen insbesondere die abschliessenden Nachrichten der angeschuldigten\nPerson an E.________ als manipulativer Versuch, E.________ zum Stillschweigen über die\nVorfälle zu bewegen. Dies indiziert, dass der angeschuldigten Person durchaus bekannt war,\ndass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Eine ehrliche und aufrichtige Entschuldigung fand\ndennoch nicht statt. Auch der Hinweis der angeschuldigten Person in der Befragung durch\ndie Antragstellerin wie auch durch das Schweizer Sportgericht, dass dieser die Nachrichten\nan E.________ als \"nicht gut\" betrachtet, wirkt für das Schweizer Sportgericht lediglich als\neine Schutzbehauptung zur Erlangung einer milderen Sanktion. Das Schweizer Sportgericht\nist nicht der Auffassung, dass der angeschuldigten Person die Vorfälle an sich leidtun,\nsondern bloss, dass der Angeschuldigte dabei erwischt wurde.\n\n177. Strafmildernd ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person Reue an\nden von ihr versendeten Nachrichten zeigt. In diesem Zusammenhang scheint die\nangeschuldigte Person ihr Fehlverhalten einzusehen und zu bedauern.\n178. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und\nmassgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1\nund 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n"}