{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n16\nVgl. BGE 125 IV 58; BGE 137 IV 263; BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019.\n\n29\njeweiligen Tatbestand nur dann vorliegt, sofern der Umarmung eine sexuelle Konnotation\nzugemessen wird und diese von einer gewissen Intensität oder Dauer ist. Diese\nRechtsprechung kann im Rahmen eines Analogieschlusses auch auf Art. 2.1.4 des Ethik-\nStatuts angewendet werden.\n\n160. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass es sich um eine kürzere Umarmung zur Verabschiedung\nvon E.________ handelt. Es konnte hingegen nicht nachgewiesen werden und wurde durch\ndie Antragstellerin auch nicht behauptet, dass die angeschuldigte Person dieser Umarmung\neine sexuelle Konnotation zugemessen habe oder dass die Umarmung von einer unüblichen\nIntensität war.\n\n161. Im Ergebnis konnte der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit der Umarmung kein\nVerstoss gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut nachgewiesen werden. Die angeschuldigte Person\nist in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen freizusprechen.\n\n3.3 Anwendung für die Vorfälle betreffend K.________\n\n162. Im Zusammenhang mit den Vorfällen betreffend K.________ ist für das Schweizer\nSportgericht erstellt, dass bis Februar 2022 die angeschuldigte Person Nachrichten mit einer\nsexuellen Konnotation an K.________ versendete, namentlich mehrfach in\nunangemessener Weise Bemerkungen über den Körper von K.________ machte.\n\n163. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Aussagen von K.________, dass die angeschuldigte\nPerson ihr auch im Januar und Februar 2022 unangebrachte Nachrichten zustellte, als\nglaubwürdig.\n\n164. Die Aussage der angeschuldigten Person anlässlich der Befragung durch das Schweizer\nSportgericht am 7. März 2025, dass der Nachrichtenverlauf ab Herbst 2021 beendet wurde,\nerachtet das Schweizer Sportgericht unter Würdigung der gesamten Umstände als\nSchutzbehauptung und mithin als unglaubwürdig. Auch die Ausführungen der\nangeschuldigten Person, wonach eine Kontaktaufnahme häufig auch durch K.________\nausgehend war, erachtet das Schweizerische Sportgericht als unglaubwürdig und durch die\nAkten nicht als belegt. Es wäre der angeschuldigten Person offengestanden, was er nicht\ngetan hat, etwaige Chat-Nachrichten dem Schweizerischen Sportgericht einzureichen,\ngerade vor dem Hintergrund, dass Nachrichten über Instagram - über welche Applikation\nder Kontakt hauptsächlich stattfand - nicht automatisch gelöscht werden.\n\n165. Im Ergebnis stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die angeschuldigte Person gegenüber\nK.________ noch im Januar bis spätestens Mitte Februar 2022 - dem Zeitpunkt der\nEntdeckung der Vorfälle durch den Verein B.________ - sexuell konnotierte Nachrichten\nversendete und insbesondere unangebrachte Bemerkungen über den Körper von\nK.________ getätigt hat.\n166. K.________ erteilte zudem auch keine Zustimmung zu diesem Verhalten: K.________ gab\nglaubwürdig an, dass ihr diese Nachrichten unangenehm waren. Aufgrund der Position der\nangeschuldigten Person als Cheftrainer SPL1 des Vereins B.________, also der höchsten\nMannschaft, erscheint dies nachvollziehbar. Dies zeigt sich auch dadurch, dass die\nangeschuldigte Person zwischenzeitlich den Kontakt mit K.________ verweigerte, als\nK.________ nicht auf die Annäherungsversuche der angeschuldigten Person einging und\ninsbesondere keine freizügigen Fotos von sich sendete. Im Ergebnis erfolgte das Handeln\nder angeschuldigten Person ohne Zustimmung von K.________, wobei dieser wusste oder\nwissen musste, dass K.________ aufgrund seiner Position als Cheftrainer der ersten\n\n30\nMannschaft kaum eine Möglichkeit hat, die Handlungen der angeschuldigten Person in\nvernünftiger Art und Weise abzublocken.\n\n167. Im Ergebnis verletzt die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten gegenüber K.________\nArt. 2.1.4 des Ethik-Statuts, wofür die angeschuldigte Person zu sanktionieren sein wird.\n\n3.4 Zwischenfazit\n\n168. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der\nPositionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die\nHandlungen der angeschuldigten Person in Bezug auf die Vorfälle betreffend E.________\n(Sachverhaltskomplex: Nachrichten über Snapchat die nachweislich nach dem 1. Januar\n2022 versendet wurde) und K.________ den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut\nverletzen.\n\n169. In Bezug auf den Vorfall mit E.________ betreffend den Sachverhaltskomplex der\nUmarmung, die nachweislich nach dem 1. Januar 2022 stattgefunden hat, wird die\nangeschuldigte Person von einer vorgeworfenen Verletzung von Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts\nfreigesprochen.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n170. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das\nSchweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene\nDisziplinarmassnahme aus.\n\n"}