{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n • \"also wänn üs niemmert gseh (in Züri isch mer z.B. nur z'zweit ide nacktzone)\nund mir niemmerem was säged, dänn wärs ja unter üs\"\n\n• \"wieso mit dir? mir hend per Zuefall über wellnesse gredt und du häsch nöd\nnei gseit\"\n\n• \"hoffentlich verzellsch niemmerem öppis. ich snap susch au nöd mit Verein\nB.________spielerinne oder mach sowas, aber du bisch part of modern family\nund ich lueg gern zu dir, sofern du das wotsch (würdmi also nöd welle ufdränge\noder so, eifach säge bevors z'viel wird).\"\n\n• \"also es wär wohl komisch so vo wäge Altersunterschied und vom gliche Club,\ndrum sicher unter üs, aber wänns nur das isch\"\n\n• \"es wär nur blöd wänns ander wüssed, such ischs was zwüsched dine und mine\nAuge und offiziel nie passiert.\"\n\n• \"es weiss es nur öpper wänn mir irgendwenn drüber reded - das mach ich\nsicher nöd.\"\n\n149. Anschliessend handeln die von E.________ abfotografierten Nachrichten von\nEntschuldigungen der angeschuldigten Person, da dieser zwischenzeitlich vom Verein\nB.________ über die erstatteten Meldungen informiert worden zu sein scheint.\n\n150. Der sexuelle Bezug der Nachrichten ist offensichtlich: So fragt die angeschuldigte Person\nE.________ nicht nur nach ihrem Sexualverhalten, sondern drängt E.________ geradezu,\nder angeschuldigten Person selbst freizügige Bilder zu senden, welche die angeschuldigte\nPerson als Gegenleistung der von ihm übermittelten Bilder quasi fordert. Die Bezugnahme\nauf E.________ Körper ist explizit. Dies ergibt sich unter anderem auch durch die\nVerwendung des Emojis, welches als Symbol für das Gesäss verwendet wird. Zudem\nfordert die angeschuldigte Person E.________ mehrmals und konsistent dazu auf, mit ihm\nins Wellness bzw. in eine Nacktsauna zu gehen. Schliesslich weist die angeschuldigte Person\ndaraufhin, dass er ohne Zögern bereit sei, E.________ Bilder oder Videos zuzusenden,\nwelche die angeschuldigte Person während der Masturbation zeigen.\n\n28\n151. Durch die entsprechenden Nachrichten lässt sich ferner beweisen, dass der angeschuldigten\nPerson bewusst war, dass die Nachrichten unangemessen waren und niemand davon\nKenntnis nehmen darf. So weist die angeschuldigte Person E.________ explizit daraufhin,\ndie Nachrichten sowie die weiteren geplanten Tätigkeiten geheim zu halten.\n\n152. Ferner ergibt sich durch den Hinweis, dass die angeschuldigte Person E.________ nach\neinem \"Geburtstagsorgasmus\" fragt bzw. mitteilte, dass er E.________ quasi als\nGeburtstagsgeschenk ein Bild oder Video zusenden würde, welches diesen bei der\nMasturbation zeigt, dass die Nachrichten zeitlich um oder am Geburtstag von E.________\nversendet worden sind. E.________ hat am [...] Geburtstag, was der angeschuldigten Person\nbewusst war. So gab die angeschuldigte Person anlässlich seiner Befragung durch das\nSchweizer Sportgericht vom 7. März 2025 an, dass er sich an das genaue Datum des\nGeburtstags nicht mehr erinnern möge, dies aber Mitte [...] sei.\n\n153. Folglich lässt sich festhalten, dass zumindest die obenstehenden und sich in den\nVerfahrensakten befindlichen Nachrichten Mitte [...] 2022 versendet wurden und damit\nunbestreitbar in den zeitlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statut fallen.\n\n154. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angeschuldigte Person E.________ in ein\nstark sexuell konnotiertes Gespräch verwickelte und an E.________ freizügige Bilder von\nsich selbst zustellte, um im Gegenzug dasselbe von E.________ zu fordern. Dabei war die\nangeschuldigte Person unnachgiebig und versuchte stets, seinen Anspruch auf derartige\nBilder zu rechtfertigen bzw. zu argumentieren, dass er dies für sich behalten und niemand\nerfahren würde. Die Aussagen von E.________, dass die angeschuldigte Person derartige\nBilder explizit als Hilfe für die Masturbation angefordert hätte, erscheinen glaubhaft.\n\n155. Ebenfalls ist erstellt, dass E.________ diese Nachrichten und Bemerkungen unangenehm\nwaren bzw. dies entgegen den Willen von E.________ erfolgte. Es ist nachvollziehbar, dass\nsich E.________ in ihrer Position als Nachwuchsspielerin des Vereins B.________ nicht in\nder Lage sah, aktiv gegen diese Nachrichten zu wehren und sich von der angeschuldigten\nPerson unter Druck gesetzt fühlte.\n\n156. Im Ergebnis verletzte die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten gegenüber E.________\nArt. 2.1.4 des Ethik-Statuts, wofür die angeschuldigte Person zu sanktionieren sein wird.\n\n3.2.2 Umarmung\n\n157. Für das Schweizer Sportgericht ist ebenfalls erstellt, dass im Januar/Februar 2022 eine\nUmarmung zwischen der angeschuldigten Person sowie E.________ stattfand. Weiter ist\nerstellt, dass kein explizites Einverständnis von E.________ für diese Umarmung vorlag und\nihr diese unangenehm war.\n\n158. Das Schweizer Sportgericht erachtet es jedoch auch als erstellt an, dass die angeschuldigte\nPerson dieser Umarmung keine besondere Bedeutung zusprach, bzw. es sich dabei um eine\nfreundschaftliche Umarmung zum Abschied handelte, wobei zwischen E.________ und der\nangeschuldigten Person unbestrittenermassen zu einem gewissen Zeitpunkt von einem\nfreundschaftlichen Verhältnis ausgegangen werden kann.\n\n159. Die Rechtsprechung bejaht teilweise den Charakter einer Umarmung gegen den Willen als\nSexualdelikt.16 Dabei wurde jedoch explizit festgestellt, dass ein Verstoss gegen den\n\n"}