{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n 24\nverhalten habe. Die angeschuldigte Person räumt ein, dass er Grenzen überschritten habe,\ndie nicht mit einem zeitgemässen Verständnis eines Verhältnis von Trainer:innen und\nSpieler:innen vereinbar sind.\n\n137. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf E.________ insbesondere die rechtliche\nWürdigung der Chatnachrichten. Er führt an, dass E.________ ebenfalls sexuelle Fragen\ngestellt habe und diese Konversationen häufig auch initiiert habe. Bezüglich der von\nE.________ als ungewollt empfundenen Umarmung bestreite die angeschuldigte Person,\ndass bei dieser Umarmung eine Grenze überschritten wurde, da sie rein kollegial war und\nsich aus dem Moment heraus ergab. Nichtsdestotrotz gibt die angeschuldigte Person zu, sich\nfalsch verhalten zu haben und zeigt Reue. Er bereut, diese Nachrichten geschrieben zu\nhaben und würde dies heute nicht mehr tun. Zudem reichte die angeschuldigte Person\nanlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 einen Screenshot einer WhatsApp-\nKonversation mit E.________ ein, welche beweisen solle, dass diese Umarmung vor\nWeihnachten 2021 und deshalb ausserhalb der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\nstattfand. Aus diesem Screenshot geht jedoch nichts hervor, was das Schweizer Sportgericht\nan den glaubwürdigen Aussagen von E.________ zweifeln lässt, dass diese Umarmung im\nJanuar/Februar 2022 stattfand.\n\n138. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf K.________, dass die Chat-Nachrichten\nbzw. die vorgeworfenen Kommentare die Tatbestände des Ethik-Statuts erfüllen würden,\ninsbesondere vor dem Hintergrund, da auch K.________ häufig in flirtender Art und Weise\ndie angeschuldigte Person angeschrieben habe. Es habe sich bei den Unterhaltungen um\neine Konversation unter Erwachsenen gehandelt, welche beiderseits initiiert und fortgeführt\nwurde. K.________ hätte die Konversation abbrechen können, wenn es ihr unangenehm\ngewesen wäre. Die angeschuldigte Person erkannte zwar zunächst in seiner Befragung die\nScreenshots an und bewertete sie auch als nicht gut. In der Folge bestritt die angeschuldigte\nPerson jedoch die Darstellung von K.________ und beharrte auf einer einvernehmlichen\nKommunikation.\n\n139. In einigen Aussagen, spezifisch in der Hauptverhandlung, wird deutlich, dass der\nangeschuldigten Person seine persönliche Reputation und das familiäre Umfeld von grosser\nBedeutung sind. Dies kann Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben, ohne\ngrundsätzlich die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person in Frage zu stellen.\n\n140. Insgesamt bestreitet die angeschuldigte Person nicht die Existenz der Konversationen mit\nE.________ und K.________, sondern deren rechtliche Bewertung. Diese Beurteilung\nobliegt jedoch dem Schweizer Sportgericht, auf welche weiter unten im Detail eingegangen\nwird. Die Darstellung des Sachverhalts durch die angeschuldigte Person erscheint im\nWesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Differenzen ergeben sich primär hinsichtlich\nder subjektiven Bewertung und rechtlichen Einordnung des Verhaltens.\n\n141. Abschliessend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass die Aussagen der angeschuldigten\nPerson hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens insgesamt als glaubwürdig einzustufen\nsind. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vertritt die angeschuldigte Person jedoch eine\nvon der Einschätzung des Gerichts abweichende Auffassung, was für die Glaubwürdigkeit im\nHinblick auf die Sachverhaltsdarstellung nicht nachteilig zu werten ist.\n\n142. Zusammenfassend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass den Aussagen von E.________\nund K.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Die Aussagen sind sodann durch\nScreenshots entsprechender Chat-Nachrichten bewiesen, welche auch der angeschuldigten\nPerson als korrekt anerkannt hat. Beide Personen haben den Sachverhalt über den\n\n25\ngesamten Verfahrensverlauf hinweg konsistent, detailliert und durch objektive Beweismittel\ngestützt dargestellt. Die Aussagen der angeschuldigten Person sind unter Berücksichtigung\nder Verteidigungsstrategie und der subjektiven Bewertung der Ereignisse zu betrachten.\nSoweit die Aussagen der angeschuldigten Person mit jenen von E.________ und K.________\nübereinstimmen, wird ihnen ebenfalls hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. In den Punkten,\nin denen sie von den Aussagen von E.________ und K.________ abweichen, vermochte die\nangeschuldigte Person keine ausreichenden Beweise vorlegen, welche Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit der Aussagen von E.________ und K.________ begründen würden. Zudem\nbeziehen sich die Differenzen in den Aussagen häufig auch auf eine subjektive Bewertung\ndes Sachverhalts sowie der rechtlichen Bewertung, welche im nachfolgenden Kapitel durch\ndas Schweizer Sportgericht erfolgen wird.\n\n3. Ethikverstösse im Einzelnen\n\n3.1 Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut\n\n"}